Satzung

§1 Name, Sitz, Vereinsjahr, Vereinsfarben

Der Verein führt den Namen „Turn und Sportverein BARSKAMP“ und hat seinen Sitz in BARSKAMP. Gründungstag ist der 23.JUNI 1947. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes LÜNEBURG eingetragen. Das Vereinsjahr läuft vom 01.JANUAR bis 31.DEZEMBER (Geschäftsjahr). Die Vereinsfarben sind blau/weiß.

§2 Zweck des Vereines

Der Verein:

  1. bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch planmäßige Pflege und Förderung der sportlichen Aktivitäten auf gemeinnütziger Grundlage.
  2. bezweckt die Förderung der Jugendpflege und der Erziehung.
  3. ist politisch, religiös und rassisch neutral.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein darf keine Gewinne erstreben.
  2. Alle laufenden Einkünfte werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendig sind. Zu diesem Zweck stellt er sein gesamtes Vermögen zur Verfügung.
  3. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben darauf weder bei ihrem Austritt aus dem Verein noch bei der Auflösung des Vereines irgendeinen Anspruch.
  4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, Landessportbundes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde, dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
  5. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen, sowie der Fachverbände deren Sportarten betrieben werden und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

§5 Gliederung des Vereines

  1. Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Sparten/Abteilungen.
  2. Für jede(n) Sportart/Funktionsbereich ist bei Bedarf je eine Sparte/Abteilung für den Kinder- u. Jugendbereich sowie für den Damen- u./o. Herrenbereich einzurichten.
  3. Die Sparten/Abteilungen und deren Zusammensetzung werden durch den Vorstand festgelegt.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt jederzeit eine neue Sparte/Abteilung zu gründen sowie beim vorliegen dringender Gründe jederzeit eine Sparte/Abteilung aufzulösen.
  5. Die jeweiligen Sparten/Abteilungen sind bei der nächsten Jahreshaupt-o. Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§6 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Erwerb
    • Mitglied des Vereines kann jede Person werden.
    • Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch einen Aufnahmeantrag, der unter Angaben von Namen, Vornamen, Alter und Anschrift schriftlich an den Vorstand einzureichen ist.
    • Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.
    • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist verpflichtet dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung mitzuteilen.
  2. Erlöschen
    Die Mitgliedschaft erlischt:
    • durch Auflösung des Vereines.
    • durch Tod des Mitgliedes.
    • durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung (bei Jugendlichen unter 18 Jahren durch Erklärung des gesetzlichen Vertreters) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Ende eines Kalenderjahres (Geschäftsjahres).
    • durch Ausschluß aus dem Verein.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft, zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt, alle Mitgliedsrechte gehen verloren.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
    • durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und den Beschlußfassungen der Jahreshaupt- o. Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur die Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr berechtigt. Ab dem 18. Lebensjahr sind sie wählbar.
    • die Einrichtungen des Vereines nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, sowie den Sport in allen angebotenen Sparten aktiv auszuüben.
    • den Sport in beliebig vielen Sparten zu betreiben.
    • die Vereinssatzung jederzeit einzusehen.
  2. Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:
    • die Satzungen des Vereines, des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und deren angeschlossenen Fachverbänden, soweit er deren Sportart ausübt sowie auch die Beschlüsse der genannten Organe und Organisationen zu befolgen.
    • nicht gegen die Interessen des Vereines zu handeln sowie nicht das Ansehen des Vereines zu schädigen.
    • die festgelegten Beiträge jährlich im Voraus, nach Möglichkeit durch Bankeinzug, zu entrichten.
    • an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich verpflichtet hat.

Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

§8 Mitgliedschaft Kindergarten

  1. Kinder der Kindergarteneinrichtung sind ab Eintritt in diese Sparte/Abteilung automatisch Mitglied des Vereines. Für die Nutzung der in § 7 eingeräumten Mitgliedsrechte ist jedoch, der jeweils festgelegte Mitgliedsbeitrag zusätzlich zu den gesetzlich festgelegten Kindergartenbeiträgen zu entrichten.
  2. Eltern deren Kinder die Kindergarteneinrichtung besuchen, müssen nicht Mitglied im Verein sein.
  3. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein richtet sich nach § 6.
  4. Die Aufnahme, der Besuch und die Beendigung der Nutzung der Kindergarteneinrichtung richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung der Benutzungsrichtlinien.
  5. Die Kindergarteneinrichtung ist eine finanziell eigenständige Sparte/Abteilung und ist nur organisatorisch in den Verein eingebunden.
  6. Die Kindergarteneinrichtung ist verpflichtet sich selbst zu finanzieren.
  7. Die Kontrolle der Sparte/Abteilung obliegt dem Vorstand oder dem von ihm Beauftragten.

§9 Fördernde Mitgliedschaft

  1. Mitglieder die aktiv keinen Sport mehr im Verein betreiben, können auf eigenen Wunsch von einer aktiven Mitgliedschaft in eine fördernde (passive) Mitgliedschaft wechseln.
  2. Bis auf den Sport in allen Sparten/Abteilungen aktiv auszuüben, verbleiben ihm alle sonstigen Rechte nach § 7.
  3. Die passive Mitgliedschaft kann jederzeit, auf eigenen Wunsch, wieder in eine aktive Mitgliedschaft umgewandelt werden.

§10 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereines verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Jahreshaupt-o. Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder stehen die Rechte gem. § 7 zu, sind jedoch von einer Beitragsleistung befreit.

§11 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist im voraus zu entrichten und wird jährlich erhoben. Die Mitgliedsbeiträge setzt die Jahrehaupt-o. Mitgliederversammlung fest. Der Vorstand kann auf Antrag eine Beitragsermäßigung gewähren.
  2. Der Beitrag für den Besuch der Kindergarteneinrichtung richtet sich nach den gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen des Landes, Kreises und der Kommune und werden durch den Vorstand festgelegt.

§12 Maßnahmen bei Verstößen der Pflichten eines Mitgliedes

  1. Der Vorstand ist berechtigt und kann einen Verweis erteilen, eine Disqualifikation bis zu einem Jahr auszusprechen, die Benutzung und das Betreten der Sportanlagen auf unbegrenzte Zeit verbieten, das betreffende Mitglied ggf. eines Vereinsamtes zu entheben oder aus dem Verein auszuschließen, wenn
    • die satzungsgemäßen Verpflichtungen durch das Mitglied gröblich und schuldhaft verletzt wurden,
    • sich das Mitglied grob o. wiederholt unsportlich verhalten hat,
    • durch Handlungen des Mitgliedes, das Ansehen des Vereines im starkem Maße geschädigt wurde,
    • das Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstößt,
    • das Mitglied seinen gegenüber dem Verein eingegangenen Pflichten und Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnungen, nicht nachkommt.
  2. Soll ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, so ist dem Mitglied vor dem Beschluß des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand mündlich, wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die anschließende Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen. Ausgeschlossene Mitglieder sind verpflichtet alle fälligen Beiträge sowie ggf. alle anfallenden Strafgelder an den Verein zu entrichten.

§13 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind:

  • die Jahreshauptversammlung
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der erweiterte Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der/die 1.Vorsitzende, der/die 2.Vorsitzende, der/die Kassenwart(in) und der/die Schriftführer(in). Vertretungsberechtigt im Sinne des BGB ist der 1. Vorsitzende allein, oder die anderen Vorstandsmitglieder jeweils zu zweit.

§14 Zusammentreffen und Vorsitz der Jahreshaupt-o. Mitgliederversammlung

  1. Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Jahreshaupt-o. Mitgliederversammlung als oberste Organe des Vereines ausgeübt.
  2. Die Jahreshauptversammlung wird jährlich im ersten Kalendervierteljahr durch den/die 1.Vorsitzende(n) einberufen. Die Einberufung und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung muß mindestens 14 Tage vor der Einberufung durch schriftliche Einladung und Aushang bekannt gemacht werden.
  3. Anträge zur Tagesordnung sind 8 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später eingehende Anträge bedürfen zur ihrer Behandlung einen besonderen Beschluß der Versammlung.
  4. Einfache Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach den Vorschriften gem. b) u. c) einberufen werden, wenn ein dringender Grund vorliegt oder mindestens 20% der Stimmberechtigten es beantragen.
  5. Den Vorsitz in der Jahreshaupt-o. Mitgliederversammlung führt der/die 1.Vorsitzende oder sein(e) Vertreter(in).

§15 Aufgaben und Tagesordnung der Jahreshaupt-o. Mitgliederversammlung

Der Jahreshaupt-o. Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht Satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

  1. Der Beschlußfassung unterliegt insbesondere:
    • die Wahl der Vorstandsmitglieder
    • die Wahl von mindestens 3 Kassenprüfern
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • die Entlastung des Vorstandes und der Jahresrechnung
    • Satzungsänderungen, ausgenommen Satzungsberichtigungen gemäß § 21
    • die Auflösung des Vereines
  2. Die Tagesordnung einer Jahreshaupt-o. Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
    • Feststellen der Stimmberechtigten
    • Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer
    • Beschlußfassung über die Entlastung
    • Neuwahlen
    • Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden
    • Anträge von Mitgliedern

§16 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
    I.) dem Vorstand, bestehend aus:
    • dem/der 1.Vorsitzenden
    • dem/der 2.Vorsitzenden
    • dem/der Kassenwart(in)
    • dem/der Schriftführer(in)
  2. II.) dem erweiterten Vorstand, zusätzlich bestehend aus:
    • dem/der Frauenwart(in)
    • den jeweiligen Sparten-/Abteilungsleiter(innen)
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshaupt-o. Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der 1. Vorsitzende ist in ungeraden Kalenderjahren zu wählen und der 2. Vorsitzende in geraden Kalenderjahren.
  4. Sofern es die Geschäftsgänge und gesetzlichen Bestimmungen erlauben, können einzelne Funktionen des Vorstandes in Personalunion geführt werden.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand ermächtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatz zu benennen.
  6. Werden innerhalb des Geschäftsjahres neue Sparten/Abteilungen gegründet, so wird zunächst, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, der/die Sparten/Abteilungsleiter(innen) durch den Vorstand benannt.

§17 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Vereinsführung. Er hat die Geschäfte des Vereines nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse zu führen.

§18 Übungsleiter/Trainer

  1. Die Übungsleiter/Trainer werden durch den/die jeweilige(n) Sparten/Abteilungsleiter(innen) vorgeschlagen und durch den Vorstand benannt.
  2. Die Ansetzung, der Inhalt und die Leitung von Übungsstunden obliegt dem jeweiligen Übungsleiter/Trainer im Einvernehmen mit dem/der Sparten/Abteilungsleiter(innen).
  3. Die Teilnahme am Spielbetrieb, Wettkämpfen, Turnieren, Aufführungen, Lehrgänge etc. ist in Absprache mit dem/der jeweiligen Sparten/Abteilungsleiter(innen) zu treffen.

§19 Kassenprüfer

Die Jahreshauptversammlung wählt insgesamt drei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. In geraden Jahren zwei und in ungeraden Jahren einen Kassenprüfer. Sie haben gemeinschaftlich mindestens einmal jährlich kurz vor der Jahreshauptversammlung eine Kassenprüfung vorzunehmen.
Über das Ergebnis ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses ist der Jahreshauptversammlung vorzutragen. Die Kassenprüfer müssen außerhalb des Vorstandes stehen und dürfen diesem im letzten Geschäftsjahr nicht angehört haben. Eine Wiederwahl in ununterbrochener Reihenfolge ist nicht zulässig.

§20 Verfahren der Beschlußfassung aller Organe

  1. der Vorstand:
    • sollte mindestens 1x monatlich zusammentreten.
    • ist nur beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
    • entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1.Vorsitzenden.
  2. der Gesamtvorstand:
    • sollte, soweit erforderlich, mindestens 1x im Quartal einberufen werden.
    • ist nur Beschlußfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind.
    • entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1.Vorsitzenden.
  3. die Jahreshaupt-o. Mitgliederversammlung:
    • sind beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
    • Sämtliche Beschlüsse, ohne Beschlüsse gem. § 21, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag/Wahl als abgelehnt.
    • Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird.
  4. Mitarbeiter, die in der Kindergarteneinrichtung tätig sind und gleichzeitig im Vorstand eine Funktion ausüben, dürfen nicht an Entscheidungen teilnehmen, die ihr Arbeitsverhältnis betreffen.
  5. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll vom Schriftführer(in) zu führen. Das Protokoll muß Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§21 Satzungsänderungen, Satzungsberichtigungen und Auflösung des Vereines

  1. Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, ohne Beschluß einer Jahreshaupt-o. Mitgliederversammlung nachfolgend aufgeführte redaktionelle Satzungsberichtigungen durchzuführen:
    • Einarbeitung von gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen, Anordnungen, und Vorgaben von Behörden des Bundes, Landes oder der Gemeinde.
    • Einarbeitung von Änderungen der Satzungen oder der jeweiligen Ordnung des LSB Niedersachen e.V. sowie dessen Fachverbänden deren Sportarten betrieben werden.
    • Veränderungen in der Gliederung des Vereins.
    • Berichtigung von Begriffen und Begriffsbestimmungen
  3. Die jeweiligen Satzungsberichtigungen sind bei der nächsten Jahreshaupt-o. Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekanntzugeben.
  4. Ist der Verein außerstande seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen. Die Auflösung kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  5. Bei Aufhebung, Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines der Stadt BLECKEDE zu, die es dann ausschließlich für die körperliche Ertüchtigung der Allgemeinheit durch Leibesübungen, im Sinne der jeweiligen gültigen Bestimmungen zu verwenden hat.

§22 Sonstiges

  1. Die von den Fachverbänden auferlegten Strafgelder und Verhandlungsgebühren können durch den Vorstand von den betroffenen Mitgliedern und Mannschaften jederzeit zurückfordert werden.
  2. Bei Mannschaftskämpfen erworbene Preise und Urkunden werden Vereinseigentum, im Einzelwettbewerben errungene Preise und Urkunden gehen in den Besitz des Gewinners über.
  3. Der Verein haftet nur im Rahmen der gesetzlich bestehenden Bestimmungen für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste.

Gemäß Beschluß der Jahreshauptversammlung des Turn- und Sportverein Barskamp e. V. von 1947 (TuS Barskamp) vom 09.01.1999 ersetzt diese geänderte und neu überarbeitete Satzung die Satzung vom 26.01.1968 einschließlich der Satzungsänderung vom 16.01.1982.

BARSKAMP den 09. Januar 1999